Widerrufsrecht
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Die von uns gegenüber dem Besteller ausdrücklich und schriftlich abgegebenen Eigenschaftszusicherungen und sonstigen Zusagen sind verbindlich. Angaben in Werbeschriften oder Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherung oder Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt der Besteller Ware für besondere über den gewöhnlichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muss er ihre spezielle Geeignetheit für diese auch hinsichtlich der Produktsicherheit und Übereinstimmung mit den einschlägigen, technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften vor Ihrem Einsatz prüfen. Unsere Haftung für durch eine solche ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare Schäden des Bestellers ist ausgeschlossen. Bei Werkstoffvorschriften des Bestellers haften wir nicht für die Eignung und Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe und haben insoweit auch keine besondere Prüfpflicht.
(2) Werden unsere Lagerungs- oder Verarbeitungshinweise nicht befolgt, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Besteller muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung, jedoch vor Verarbeitung, Gebrauch oder Weiterveräußerung schriftlich mitzuteilen. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen oder gelieferte Waren ohne Mängelanzeige verarbeitet, so entfällt jede Haftung.
(4) Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf kostenlose Nachlieferung der entsprechenden Waren gegen Herausgabe der nicht ordnungsgemäßen Ware. Voraussetzung hierfür ist, dass die Waren sich in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Weist der Besteller nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Waren Minderung des Kaufpreises verlangen.
(5) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
(6) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(7) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
(8) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(9) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(10) Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.